Artikel 25 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass
ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der einen Teil der wesentlichen Elemente
seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/oder vermietet
hat und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt, hinsichtlich
deren er unter die gemeinsame Pauschalregelung nach dieser Vorschrift
fällt, fortsetzt, die Umsätze aus einer solchen Verpachtung und/oder
Vermietung nicht nach dieser Pauschalregelung behandeln darf. Der damit
erzielte Umsatz muss nach der normalen oder gegebenenfalls der vereinfachten
Mehrwertsteuerregelung behandelt
werden.