Zurverfügungstellung eines Telefons und
Vermietung von Fernsehgeräten an
Krankenhauspatienten
Leitsatz
(1) Die Zurverfügungstellung
eines Telefons und die Vermietung von Fernsehgeräten an
Krankenhauspatienten durch unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b
der 6. EG-RL fallende Personen sowie die Unterbringung und
Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten durch diese Personen stellen
in der Regel keine mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen
Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze i. S. dieser Vorschrift dar. Etwas
anderes kann nur gelten, wenn diese Leistungen zur Erreichung der mit der
Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verfolgten
therapeutischen Ziele unerlässlich sind und nicht im Wesentlichen dazu
bestimmt sind, ihrem Erbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung
von Umsätzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit
Umsätzen der Mehrwertsteuer unterliegender gewerblicher Unternehmen
getätigt werden.
(2) Es ist Sache des vorlegenden
Gerichts, unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände der bei ihm
anhängigen Rechtsstreitigkeiten und gegebenenfalls des Inhalts der
für die betroffenen Patienten erstellten ärztlichen Verschreibungen
zu bestimmen, ob die erbrachten Leistungen diese Voraussetzungen
erfüllen.