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EuGH Urteil v. - C-415/98

Gesetze: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1;Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6;Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

Belassen eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts im Privatvermögen

Leitsatz

1. Ein Steuerpflichtiger kann ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem entziehen.

Die tatsächliche Nutzung eines Investitionsguts durch den Steuerpflichtigen - ob für unternehmerische oder für private Zwecke - ist nur dann bei der Zuordnung dieses Gutes zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den vollen oder teilweisen Abzug der für den Erwerb entrichteten Vorsteuer in Anspruch nimmt.

Die Steuerregelung für die Lieferung eines Investitionsguts ist von derjenigen für die steuerbaren Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zu trennen.

( Randnrn. 29, 33-34, Tenor 1 )

2. Die Veräußerung eines Investitionsguts, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat und das er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzt, unterliegt nach den Artikeln 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in vollem Umfang der Mehrwertsteuer. Hat der Steuerpflichtige nur den unternehmerisch genutzten Teil des Gegenstands seinem Unternehmensvermögen zugeführt, unterliegt nur die Veräußerung dieses Teils der Mehrwertsteuer. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand gebraucht von einem Nichtsteuerpflichtigen erworben hat und daher nicht die auf ihm lastende restliche Vorsteuer abziehen konnte, ist insoweit ohne Bedeutung. Entnimmt der Steuerpflichtige jedoch einen solchen Gegenstand, der nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie berechtigt hat, aus seinem Unternehmen, so ist es daher unzulässig, die Entnahme nach dieser Vorschrift zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand später veräußert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem.

( Randnr. 47, Tenor 2 )

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2001 S. 52 Nr. 1
RAAAB-79450

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