Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtiger kann ein
Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für
private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen
und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem entziehen.
Die tatsächliche Nutzung eines
Investitionsguts durch den Steuerpflichtigen - ob für unternehmerische
oder für private Zwecke - ist nur dann bei der Zuordnung dieses Gutes zu
berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den vollen oder teilweisen
Abzug der für den Erwerb entrichteten Vorsteuer in Anspruch
nimmt.
Die Steuerregelung für die
Lieferung eines Investitionsguts ist von derjenigen für die steuerbaren
Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zu trennen.
( Randnrn. 29, 33-34, Tenor 1
)
2. Die Veräußerung eines
Investitionsguts, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem
Unternehmensvermögen zugeführt hat und das er sowohl unternehmerisch
als auch privat nutzt, unterliegt nach den Artikeln 2 Nummer 1 und 11 Teil A
Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in vollem
Umfang der Mehrwertsteuer. Hat der Steuerpflichtige nur den unternehmerisch
genutzten Teil des Gegenstands seinem Unternehmensvermögen zugeführt,
unterliegt nur die Veräußerung dieses Teils der Mehrwertsteuer. Der
Umstand, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand gebraucht von einem
Nichtsteuerpflichtigen erworben hat und daher nicht die auf ihm lastende
restliche Vorsteuer abziehen konnte, ist insoweit ohne Bedeutung. Entnimmt der
Steuerpflichtige jedoch einen solchen Gegenstand, der nicht zum Abzug der
Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie
berechtigt hat, aus seinem Unternehmen, so ist es daher unzulässig, die
Entnahme nach dieser Vorschrift zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den
Gegenstand später veräußert, so ist diese Leistung seinem
privaten Bereich zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht dem
Mehrwertsteuersystem.
( Randnr. 47, Tenor 2
)