1.
Artikel 25 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die gemeinsame Pauschalregelung
für landwirtschaftliche Erzeuger nur für die Lieferung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher
Dienstleistungen, wie sie in Absatz 2 dieses Artikels definiert sind, gilt und
dass die sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte der allgemeinen Regelung
dieser Richtlinie unterliegen.
2. Artikel 25 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie
77/388 in Verbindung mit Anhang B der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die
Verpachtung von Jagdbezirken durch einen Pauschallandwirt keine
landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie
darstellt.