Ausschluss des Abzugs der Verluste einer
gebietsfremden Tochtergesellschaft verstößt gegen die
Niederlassungsfreiheit
Leitsatz
Die
Art. 43 EG und 48
EG stehen beim derzeitigen Stand des
Gemeinschaftsrechts einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es
einer gebietsansässigen Muttergesellschaft allgemein verwehrt, von ihrem
steuerpflichtigen Gewinn Verluste abzuziehen, die einer in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dort entstanden sind, während sie
einen solchen Abzug für Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft
zulässt. Es verstößt jedoch gegen die Niederlassungsfreiheit, der
gebietsansässigen Muttergesellschaft die Möglichkeit, von ihrem
steuerpflichtigen Gewinn Verluste von gebietsfremden Tochtergesellschaften
abzuziehen, zu verwehren, wenn sie nachweist, dass diese Verluste im Staat des
Sitzes dieser Tochtergesellschaften nicht berücksichtigt worden sind und nicht
berücksichtigt werden
können.