Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger
Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und
Stelle
Leitsatz
1. Eine Steuer, die auf die
entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an
Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, ist als
eine Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im
Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz
3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren anzusehen.
2. Die gleiche Voraussetzung, von der die Steuern abhängig sind,
die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 92/12 fallen, bezieht sich nur auf die in Unterabsatz 1 genannte
Voraussetzung, nämlich dass diese Steuern im Handelsverkehr zwischen
Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten
nach sich ziehen.