Leitsatz
Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten
Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat von der
Befugnis nach Artikel 5 Absatz 8 Satz 1 Gebrauch gemacht hat, die
Übertragung einer Vermögensmasse für Mehrwertsteuerzwecke nicht
als Lieferung von Gegenständen zu behandeln, dieser Grundsatz der
Nicht-Lieferung - vorbehaltlich einer etwaigen Inanspruchnahme der Befugnis,
seine Geltung unter den Umständen des Artikels 5 Absatz 8 Satz 2 zu
beschränken - für jede Übertragung eines Geschäftsbetriebs
oder eines selbständigen Unternehmensteils gilt, die jeweils materielle
und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein
Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der durch die
Übertragung Begünstigte muss jedoch beabsichtigen, den
übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und
nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie
gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen.
Dagegen fordert die vorgenannte
Bestimmung nicht, dass der Begünstigte vor der Übertragung eine
wirtschaftliche Tätigkeit derselben Art ausgeübt haben müsste
wie der Übertragende.
Außerdem darf ein Mitgliedstaat
nach der genannten Bestimmung diesen Grundsatz der Nicht-Lieferung nicht auf
die Fälle der Übertragung einer Vermögensmasse beschränken,
in denen der Begünstigte eine Gewerbegenehmigung für die
wirtschaftliche Tätigkeit besitzt, die mit dieser Vermögensmasse
ausgeübt werden kann.
( vgl. Randnrn. 45-46, 55, Tenor 1-2
)