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BFH Urteil v. - VI R 89/02

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1

Aufwendungen für Fremdsprachenlehrgang in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Werbungskosten

Leitsatz

Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Für die Anerkennung eines beruflichen Anlasses bei einem Fremdsprachenlehrgang muss ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehen. Auch kann bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedstaat der EU nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 934 Nr. 5
EStB 2006 S. 178 Nr. 5
HFR 2006 S. 565 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 8
BAAAB-79652

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