Externes gemeinschaftliches Versandverfahren -
vorübergehende Entfernung zollamtlicher Versand- und Frachtpapiere
Leitsatz
1. Die zeitweilige Entfernung des
Versandscheins T1 von der Ware, auf die er sich bezieht, verhindert es, dass er
auf Verlangen der Zollstellen vorgelegt werden kann, und stellt damit eine
Entziehung dieser Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom
über die Zollschuld dar, auch wenn die Zollverwaltung zu
keinem Zeitpunkt die Vorlage des Versandscheins verlangt oder festgestellt hat,
dass er ihr nicht ohne nennenswerte Verzögerung hätte vorgelegt
werden können.
2. Der Umstand, dass die
Zuwiderhandlungen gegen das gemeinschaftliche Versandverfahren auf das
Verhalten eines als verdeckter Ermittler tätig gewordenen
Zollfahndungsbeamten zurückgehen, stellen einen besonderen Umstand im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2.
Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder
Ausfuhrabgaben in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7.
Oktober 1986 dar, der gegebenenfalls den Erlass oder die Erstattung der vom
Hauptverpflichteten gezahlten Abgaben rechtfertigt, sofern ihm keine
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit zur Last
gelegt werden kann.
3. Eine betrügerische Absicht
oder offensichtliche Fahrlässigkeit der Personen, deren sich der
Hauptverpflichtete bedient hat, um Pflichten zu erfuellen, die er im externen
gemeinschaftlichen Versandverfahren übernommen hat, schließt als
solche die Erstattung der Abgaben, die durch die Entziehung der in dieses
Verfahren überführten Waren aus der zollamtlichen Überwachung
entstanden sind, an ihn nicht aus, soweit ihm keine betrügerische Absicht
oder offensichtliche Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden
kann.