Mehrwertsteuer: Unzulässigkeit der missbräuchlichen
Berufung auf Gemeinschaftsrecht (Umsätze ausschließlich zur
Erlangung des Vorsteuerabzugs)
Leitsatz
1. Umsätze wie die im
Ausgangsverfahren fraglichen sind, selbst wenn sie ausschließlich in der
Absicht getätigt werden, einen Steuervorteil zu erlangen, und sonst keinen
wirtschaftlichen Zweck verfolgen, Lieferungen von Gegenständen oder
Dienstleistungen und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2
Nummer 1, 4 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 der
Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage in ihrer durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10.
April 1995 geänderten Fassung, wenn sie die objektiven Kriterien
erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhen.
2. Die Sechste Richtlinie ist dahin
auszulegen, dass sie dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug
entgegensteht, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine
missbräuchliche Praxis darstellen.
3. Ist eine missbräuchliche
Praxis festgestellt worden, so sind die diese Praxis bildenden Umsätze in
der Weise neu zu definieren, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die
diese missbräuchliche Praxis begründenden Umsätze bestanden
hätte.