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EuGH Urteil v. - C-255/02

Gesetze: Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1

Mehrwertsteuer: Unzulässigkeit der missbräuchlichen Berufung auf Gemeinschaftsrecht (Umsätze ausschließlich zur Erlangung des Vorsteuerabzugs)

Leitsatz

1. Umsätze wie die im Ausgangsverfahren fraglichen sind, selbst wenn sie ausschließlich in der Absicht getätigt werden, einen Steuervorteil zu erlangen, und sonst keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhen.

2. Die Sechste Richtlinie ist dahin auszulegen, dass sie dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug entgegensteht, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine missbräuchliche Praxis darstellen.

3. Ist eine missbräuchliche Praxis festgestellt worden, so sind die diese Praxis bildenden Umsätze in der Weise neu zu definieren, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese missbräuchliche Praxis begründenden Umsätze bestanden hätte.

Fundstelle(n):
RIW 2006 S. 317 Nr. 4
KAAAB-80335

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