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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV 301 - S 2140 - 1/06

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO);

Bezug: (BStBl 2003 I S. 240)

In Ergänzung zu den im getroffenen Regelungen gilt folgendes:

1. Nichtgeltung von Zustimmungserfordernissen – Mitteilung der Fälle (Rn. 14)

Die Finanzämter entscheiden im Rahmen des in eigener Zuständigkeit über das Vorliegen von Sanierungsgewinnen.

Die im Erlass des Finanzministeriums vom (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder; BStBl 2004 I S. 29; AO-Handbuch 2005, Anhang 59) vorgesehenen allgemeinen Zustimmungserfordernisse für Billigkeitsmaßnahmen gelten insoweit nicht.

Die Fälle sind nach Rn. 14 des dem BMF jedoch nachrichtlich über das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern mitzuteilen, soweit sie die im BStBl 2002 I S. 61 vorgesehenen Betrags- oder Zeitgrenzen übersteigen. An die Stelle des BStBl 2002 I S. 61 ist inzwischen das BStBl 2003 I S. 401 getreten. Die Betrags- und Zeitgrenzen sind aber unverändert geblieben.

Das FinMin bittet daher über alle Fälle, in denen entsprechend dem Billigkeitsmaßnahmen getroffen und die Grenzen des überschri...

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