Lehre vom Gegenwert ist auch bei Mietereinbauten anwendbar
Leitsatz
Eine außergewöhnliche "Belastung" i. S. des § 33 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellen. Die Lehre vom Gegenwert ist auch bei Mietereinbauten anwendbar. Erlaubt der Vermieter dem Mieter Einbauten (im Streitfall: krankheitsbedingter Einbau eines Aufzugs in ein dreigeschossiges Einfamilienhaus), schließt aber die Erstattung der Aufwendungen auch bei Auszug des Mieters aus, bekommt der Vermieter in Form einer Wertsteigerung des Gebäudes einen Gegenwert. Aber auch der Mieter erhält durch die Einbauten einen Gegenwert, sofern die Einbauten nicht nur für ihn, sondern auch für andere Personen von Wert sein können und eine "gewisse Marktfähigkeit" besitzen, "die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt". Dieser zeigt sich darin, dass in aller Regel ein Nachmieter im Anschluss an eine Selbstnutzung der Einbauten durch den Mieter für deren Restnutzungsdauer bei der Übernahme eine Ablösesumme zahlen würde.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 931 Nr. 5 DStRE 2006 S. 714 Nr. 12 HFR 2006 S. 373 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2006 S. 1579 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 11 SAAAB-80850