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Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken
Krankenhausapotheken von steuerbegünstigten Krankenhäusern, die auch andere (steuerbegünstigte) Krankenhäuser beliefern, unterhalten damit, wegen der vorhandenen Wettbewerbssituation zu gewerblichen Apotheken, einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine Behandlung als Zweckbetrieb lässt sich auch nicht nach § 68 Nr. 2 AO begründen, weil Handelsbetriebe nicht den in der Vorschrift beispielhaft genannten Einrichtungen (Handwerksbetriebe) vergleichbar sind ( BStBl 1991 II S. 268).
Um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt es sich darüber hinaus auch bei den Betätigungen, die Krankenhausapotheken nach den Erweiterungen des Apothekengesetzes durch das GKV-Modernisierungsgesetz zusätzlich ausüben dürfen und für die sie ein Entgelt erhalten.
Hierunter fallen
die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt,
Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren, an ermächtigte Krankenhausärzte – soweit es sich in diesen Fällen nicht um Innenumsätze des Trägers der Krankenhausapotheke handelt – und an öffentli...