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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 503/01

Gesetze: EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1

Bauleitende Tätigkeit

Einkunftsart

architektenähnliche Tätigkeit

Leitsatz

Eine selbstständig ausgeübte bauleitende Tätigkeit, die sich im Wesentlichen auf die Koordination der verschiedenen Beteiligten am Bauvorhaben, insbesondere die Überwachung der herangezogenen Handwerker und die Dokumentation und Abrechnung gegenüber dem Bauherrn beschränkt, ist keine architektenähnliche Tätigkeit. Die erzielten Einkünfte sind als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1514 Nr. 24
TAAAB-81194

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