Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) gemäß
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen, § 200 AO
Vorlagepflicht von Konzernunternehmen
Durch Nr. 6 des IV A 4 – S 0062 – 1/06 (BStBl 2006 I S. 82) wurde die bisherige Regelung in Nr. 1 zu § 200 AO des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom (BStBl 1998 I S. 630), zuletzt geändert durch das (BStBl 2005 I S. 838), mit Wirkung ab geändert.
Neben der Anwendung der Regelungen der Verwaltungsgrundsätze-Verfahren ( BStBl 2005 I S. 570) im Rahmen von Außenprüfungen wurde insbesondere die Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Vorlagepflicht von Konzernunternehmen näher konkretisiert. Auch wird nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufforderung des Steuerpflichtigen zur Vorlage von Unterlagen und vorhandenen Aufzeichnungen keiner zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung bedarf.
Nach der Neufassung des Anwendungserlasses hat die Nr. 1 der Regelung zu § 200 AO nachfolgenden Wortlaut:
„1. Die Bestimmung des Umfangs der Mitwirkung des Steuerpflichtigen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Auf Anforderung hat der Steuerpflichtige vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung der Finanzbehörde für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind, ohne dass es ihm gegenübe...