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BFH Beschluss v. - VIII B 179/05

Leitsatz

Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bestehen grundsätzlich insoweit keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Verlustausgleichsbeschränkung - hier: nach § 10a GewStG -, als der Verlustausgleich nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt wird. Eine Verlagerung des Verlustausgleichs auf spätere Veranlagungszeiträume ist im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass das Grundrecht seine Wirkung grundsätzlich veranlagungszeitraumübergreifend entfaltet. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nur dann, wenn der Verlustausgleich gänzlich ausgeschlossen wird. Es genügt, wenn die Verluste überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden. Ein Gewerbesteuermessbescheid kann niemals zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung führen, da seine Regelungswirkung sich auf die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags beschränkt und die tatsächliche Steuerbelastung sich erst aus dem Gewerbesteuerbescheid ergibt, in dem die Steuer aufgrund des Steuermessbetrags mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1150 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 11
FAAAB-81271

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