Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bestehen
grundsätzlich insoweit keine Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit einer Verlustausgleichsbeschränkung
- hier: nach § 10a GewStG -, als der Verlustausgleich
nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt wird. Eine Verlagerung des
Verlustausgleichs auf spätere Veranlagungszeiträume ist im Hinblick
darauf nicht zu beanstanden, dass das Grundrecht seine Wirkung
grundsätzlich veranlagungszeitraumübergreifend entfaltet.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nur dann, wenn der Verlustausgleich
gänzlich ausgeschlossen wird. Es genügt, wenn die Verluste
überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich
berücksichtigt werden. Ein Gewerbesteuermessbescheid kann niemals zu einer
verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung führen, da seine
Regelungswirkung sich auf die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags beschränkt und die
tatsächliche Steuerbelastung sich erst aus dem Gewerbesteuerbescheid
ergibt, in dem die Steuer aufgrund des Steuermessbetrags mit einem Hundertsatz
(Hebesatz) festgesetzt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1150 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 11 FAAAB-81271