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BFH Beschluss v. - IX B 173/05

Leitsatz

Gemäß § 4 Abs. 3 FördG ist der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen verbleibende Restwert der durch das Fördergebietsgesetz begünstigten Aufwendungen im Begünstigungszeitraum in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen. Eine andere, die Nachholung von früheren Beträgen ermöglichende Verteilung innerhalb des Begünstigungszeitraums scheidet aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1085 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 11
JAAAB-81274

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