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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2221 - 3 St 32/St 33

Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 2004 – 2006 in BStBl 2002 I S. 1355, 2003 S. 563, 2004 S. 1013, 2005 S. 1062). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 % dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:


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Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ
Einzelperson
Altenteilerehepaar
Verpflegung
Heizung
Beleuchtung
andere NK
gesamt
Verpflegung
Heizung
Beleuchtung
andere NK
gesamt
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
2003
2.350
523
2.873
4.229
941
5.170
2004
2.373
528
2.901
4.271
950
5.221
2005
2.404
535
2.939
4.327
963
5.290
2006
2.432
541
2.973
4.378
974
5.352

Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.

Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.

2. Bei Hofüberga...BStBl 2004 I S. 922

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