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BFH Urteil v. - I R 34/05

Leitsatz

Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Vorschrift gilt aber nur für steuerbare Einnahmen. Ausgaben, die durch die Erzielung von Einnahmen veranlasst sind, die nicht der Einkommensteuer unterliegen, erfüllen von vornherein nicht den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriff. Stehen Ausgaben in mehreren Veranlassungszusammenhängen, ist zunächst zu prüfen, ob sich die Ausgaben den unterschiedlichen Ursachen zuordnen lassen. Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich. Eine durch vorzeitige Kündigung eines früheren Arbeitsverhältnisses im Ausland ausgelöste Vertragsstrafe hängt wirtschaftlich vorrangig mit einem Arbeitsverhältnis im Inland zusammen, wenn der Arbeitnehmer die Strafe in erster Linie deshalb in Kauf genommen hat, damit er ein neues Arbeitsverhältnis im Inland eingehen konnte, welches mit einem fast doppelt so hohen Monatsgehalt wie bisher verbunden war, und zudem die Aufwendungen von seinem neuen Arbeitgeber ersetzt bekommen hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1068 Nr. 6
EStB 2006 S. 212 Nr. 6
HFR 2006 S. 766 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2006 S. 3104
StBW 2006 S. 4 Nr. 10
PAAAB-81716

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