Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit
steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen,
nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Vorschrift
gilt aber nur für steuerbare Einnahmen. Ausgaben, die durch die Erzielung
von Einnahmen veranlasst sind, die nicht der Einkommensteuer unterliegen,
erfüllen von vornherein nicht den Betriebsausgaben- oder
Werbungskostenbegriff. Stehen Ausgaben in mehreren
Veranlassungszusammenhängen, ist zunächst zu prüfen, ob sich die
Ausgaben den unterschiedlichen Ursachen zuordnen lassen. Ist eine anteilige
Zuordnung nicht möglich, ist der wirtschaftlich vorrangige
Veranlassungszusammenhang maßgeblich. Eine durch vorzeitige
Kündigung eines früheren Arbeitsverhältnisses im Ausland
ausgelöste Vertragsstrafe hängt wirtschaftlich vorrangig mit einem
Arbeitsverhältnis im Inland zusammen, wenn der Arbeitnehmer die Strafe in
erster Linie deshalb in Kauf genommen hat, damit er ein neues
Arbeitsverhältnis im Inland eingehen konnte, welches mit einem fast
doppelt so hohen Monatsgehalt wie bisher verbunden war, und zudem die
Aufwendungen von seinem neuen Arbeitgeber ersetzt bekommen hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1068 Nr. 6 EStB 2006 S. 212 Nr. 6 HFR 2006 S. 766 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2006 S. 3104 StBW 2006 S. 4 Nr. 10 PAAAB-81716