Der Begriff "Ereignis" i. S. des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO umfasst alle rechtlich
bedeutsamen Vorgänge. Dazu rechnen nicht nur solche mit
ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche
Lebensvorgänge. Das Ereignis muss ferner stattfinden, nachdem der
Steueranspruch entstanden ist, und sich steuerlich für die Vergangenheit
mit der Folge auswirken, dass der Steuerbescheid, der vor Eintritt des
Ereignisses rechtmäßig war, durch den Eintritt des Ereignisses
rechtswidrig wird. Die Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn die
Festsetzung im maßgeblichen Zeitpunkt, gemessen an der materiellen
Rechtslage, objektiv unzutreffend gewesen ist. Der Steueranspruch entsteht
allein durch Verwirklichung des Steuertatbestands. Da § 41
Abs. 1 Satz 1 AO für Rechtsgeschäfte gilt, nicht aber
für Realakte, kommt die Vorschrift nicht zur Anwendung, wenn es an einem
Rechtsgeschäft fehlt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1045 Nr. 6 DStRE 2006 S. 711 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 3 CAAAB-81729