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BFH Urteil v. - VI R 2/03

Leitsatz

Der Begriff "Ereignis" i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO umfasst alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge. Dazu rechnen nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge. Das Ereignis muss ferner stattfinden, nachdem der Steueranspruch entstanden ist, und sich steuerlich für die Vergangenheit mit der Folge auswirken, dass der Steuerbescheid, der vor Eintritt des Ereignisses rechtmäßig war, durch den Eintritt des Ereignisses rechtswidrig wird. Die Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn die Festsetzung im maßgeblichen Zeitpunkt, gemessen an der materiellen Rechtslage, objektiv unzutreffend gewesen ist. Der Steueranspruch entsteht allein durch Verwirklichung des Steuertatbestands. Da § 41 Abs. 1 Satz 1 AO für Rechtsgeschäfte gilt, nicht aber für Realakte, kommt die Vorschrift nicht zur Anwendung, wenn es an einem Rechtsgeschäft fehlt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1045 Nr. 6
DStRE 2006 S. 711 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 3
CAAAB-81729

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