Bei der Anschaffung einer neuen Eigentumswohnung handelt es sich,
auch wenn die Wohnung im zuvor nicht ausgebauten Dachboden eines
Sanierungsobjekts erstellt wurde, insgesamt um die Anschaffung eines neuen
Wirtschaftsguts i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 1
FördG und nicht um (nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG
höher geförderte) nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem
vorhandenen abnutzbaren Wirtschaftsgut. Für eine höhere
Sonderabschreibung hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises, der zum Erwerb des
anteiligen Gemeinschaftseigentums aufgewendet wurde, fehlt es an einer
Rechtsgrundlage. Das Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am
Gemeinschaftseigentum bilden zusammengenommen steuerrechtlich ein einheitliches
Wirtschaftsgut "Eigentumswohnung", das mit dem Kaufpreis
insgesamt angeschafft wird und gemäß § 7 Abs. 4 und 5
i. V. mit § 7 Abs. 5a EStG (ohne Grund und Boden)
einheitlich abzuschreiben ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1067 Nr. 6 HFR 2006 S. 589 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 10 BAAAB-81738