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BFH Urteil v. - IX R 37/04

Leitsatz

Bei der Anschaffung einer neuen Eigentumswohnung handelt es sich, auch wenn die Wohnung im zuvor nicht ausgebauten Dachboden eines Sanierungsobjekts erstellt wurde, insgesamt um die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 1 FördG und nicht um (nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG höher geförderte) nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem vorhandenen abnutzbaren Wirtschaftsgut. Für eine höhere Sonderabschreibung hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises, der zum Erwerb des anteiligen Gemeinschaftseigentums aufgewendet wurde, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Das Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum bilden zusammengenommen steuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut "Eigentumswohnung", das mit dem Kaufpreis insgesamt angeschafft wird und gemäß § 7 Abs. 4 und 5 i. V. mit § 7 Abs. 5a EStG (ohne Grund und Boden) einheitlich abzuschreiben ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1067 Nr. 6
HFR 2006 S. 589 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 10
BAAAB-81738

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