Besteuerung eines Pick-up-Fahrzeuges mit Doppelkabine ab nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO
Leitsatz
Ein verkehrsrechtlich als Lkw eingestuftes Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine (hier: Nissan D 22) ist nach Aufhebung des §
23 Abs. 6a StVZO - unabhängig von seinem zulässigen Gesamtgewicht - als „anderes Fahrzeug„ im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG
nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern. Dies folgt aus dem verbindlich anzuwendenden europäischen
Gemeinschaftsrecht, hier der Richtlinie 70/156/EWG vom in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom .