Hat ein Steuerpflichtiger bei Umsetzung im Rahmen eines
Unternehmensverbunds - durch Wechsel und Rückwechsel - zwar
formal zweimal den Arbeitgeber gewechselt, haben die beteiligten Unternehmen
und der Steuerpflichtige jedoch beide Wechsel im gegenseitigen Einvernehmen so
ausgestaltet, dass das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem einen
Arbeitgeber jeweils im Wesentlichen unverändert mit dem anderen
Arbeitgeber fortgesetzt werden konnte - gleicher Arbeitsbereich und
gleiche Entlohnung, Anrechnung der Dienstzeiten, Entfallen einer Probezeit,
Rückkehrrecht -, ist ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG rechtfertigender
Arbeitsplatzverlust nicht gegeben. In diesem Fall ist auch eine beim Wechsel
bzw. Rückwechsel gezahlte Abfindung nicht gemäß
§§ 24, 34 EStG tarifbegünstigt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1071 Nr. 6 EStB 2006 S. 212 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2006 S. 3096 WAAAB-82019