Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von
Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in
dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer
Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch
die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich
veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Der Abzug auch
dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder
nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist
bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen dann
der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass
zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den
Schwerpunkt der Reise bildet. Ein Auslandssprachlehrgang ist unmittelbar
beruflich veranlasst, wenn die Teilnahme an dem Lehrgang für den
Steuerpflichtigen faktisch unabdingbar ist, wenn er das unmittelbar
bevorstehende Examen erfolgreich bestehen will.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1075 Nr. 6 EStB 2006 S. 213 Nr. 6 HFR 2006 S. 566 Nr. 6 KÖSDI 2006 S. 15152 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 7 EAAAB-82038