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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 90/05

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4GG Art. 3 GG Art. 12

Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 2, 5, 6 EStG

Leitsatz

§ 32 Abs. 4 Satz 2, 5, 6 EStG (in der für 2001 geltenden Gesetzesfassung EStG wird ein Kind für das Kindergeld dann berücksichtigt, wenn es sich in einer Ausbildung oder Überbrückungszeit befindet oder auf eine Ausbildung wartet und wenn es Bezüge von nicht mehr als DM 14.040 DM im Jahr - Jahresgrenzbetrag - hat) verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 GG.

Fundstelle(n):
LAAAB-82429

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