Eine verfassungskonforme Auslegung des § 146
Abs. 7 BewG in der Weise, dass ein nachgewiesener Verkehrswert nur zur
Hälfte als festzustellender Grundbesitzwert angesetzt wird, ist mit dem
Wortlaut und Sinn des § 146 BewG unvereinbar und überschreitet
die der verfassungskonformen Auslegung gezogenen Grenzen. Über einen
etwaigen verfassungsrechtlich erheblichen Eingriff in die Rechte des
Steuerpflichtigen durch die Anwendung des § 146 BewG ist erst bei der
Festsetzung der Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer und nicht schon im Verfahren
gegen die Feststellung des Grundbesitzwerts zu entscheiden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1259 Nr. 7 DStRE 2006 S. 809 Nr. 13 HFR 2006 S. 765 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2006 S. 2005 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 4 QAAAB-82718