Gesetze: Assoziierungsabkommen
EWG-Ungarn Protokoll Nr. 4 Art. 31 Abs. 2; Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn
Protokoll Nr. 4 Art. 32;
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs.
2
Berücksichtigung von Gerichtsentscheidungen des
Ausfuhrstaates durch Zollbehörden des Einfuhrstaates - Grundsatz der
praktischen Wirksamkeit
Leitsatz
1. Die Artikel 31 Absatz 2 und 32
des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Ungarn andererseits in der Fassung des Beschlusses
Nr. 3/96 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn
andererseits vom sind dahin auszulegen, dass die
Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, die im Ausfuhrstaat
ergangenen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse
der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Prüfung der
Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen zu berücksichtigen, wenn
sie über die Anhängigkeit dieser Rechtsbehelfe und den Inhalt dieser
Entscheidungen informiert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die
Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen auf Verlangen
der Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgenommen wurde oder nicht.
2. Der Gesichtspunkt der praktischen
Wirksamkeit der im Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Ungarn andererseits, abgeschlossen und genehmigt durch Beschluss
des Rates und der Kommission vom , vorgesehenen Abschaffung
der Zölle steht Verwaltungsentscheidungen entgegen, die die Entrichtung
von Zöllen zuzüglich Abgaben und Geldbußen anordnen und die von
den Zollbehörden des Einfuhrstaats getroffen wurden, bevor ihnen das
endgültige Ergebnis der gegen die Ergebnisse der nachträglichen
Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe mitgeteilt wurde und obwohl die
Entscheidungen der Behörden des Ausfuhrstaats, mit denen die
Bescheinigungen EUR.1 ursprünglich erteilt worden waren, nicht
zurückgenommen oder aufgehoben worden waren.
3. Für die Antwort auf die
ersten drei Fragen ist es nicht von Bedeutung, dass weder die griechischen noch
die ungarischen Zollbehörden die Einberufung des Assoziationsausschusses
nach Artikel 33 des Protokolls Nr. 4 in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96
beantragt haben.