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EuGH Urteil v. - C-23/04

Gesetze: Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn Protokoll Nr. 4 Art. 31 Abs. 2; Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn Protokoll Nr. 4 Art. 32; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 2

Berücksichtigung von Gerichtsentscheidungen des Ausfuhrstaates durch Zollbehörden des Einfuhrstaates - Grundsatz der praktischen Wirksamkeit

Leitsatz

1. Die Artikel 31 Absatz 2 und 32 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, die im Ausfuhrstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen zu berücksichtigen, wenn sie über die Anhängigkeit dieser Rechtsbehelfe und den Inhalt dieser Entscheidungen informiert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgenommen wurde oder nicht.

2. Der Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der im Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, abgeschlossen und genehmigt durch Beschluss des Rates und der Kommission vom , vorgesehenen Abschaffung der Zölle steht Verwaltungsentscheidungen entgegen, die die Entrichtung von Zöllen zuzüglich Abgaben und Geldbußen anordnen und die von den Zollbehörden des Einfuhrstaats getroffen wurden, bevor ihnen das endgültige Ergebnis der gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe mitgeteilt wurde und obwohl die Entscheidungen der Behörden des Ausfuhrstaats, mit denen die Bescheinigungen EUR.1 ursprünglich erteilt worden waren, nicht zurückgenommen oder aufgehoben worden waren.

3. Für die Antwort auf die ersten drei Fragen ist es nicht von Bedeutung, dass weder die griechischen noch die ungarischen Zollbehörden die Einberufung des Assoziationsausschusses nach Artikel 33 des Protokolls Nr. 4 in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96 beantragt haben.

Fundstelle(n):
JAAAB-83176

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