Höhere Gewinnbesteuerung deutscher Tochtergesellschaft einer
luxemburgischen Muttergesellschaft
Leitsatz
(1) Art. 52 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Art. 43 EG) und Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG)
stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen
entgegen, wonach die Gewinne einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, mit einem höheren
Steuersatz belastet werden als die Gewinne einer Tochtergesellschaft einer
solchen Gesellschaft, die ihre Gewinne voll an die Muttergesellschaft
ausschüttet.
(2) Es ist Sache des nationalen Gerichts, den Steuersatz, der auf die
Gewinne einer Zweigniederlassung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
anzuwenden ist, nach Maßgabe des Steuersatzes zu ermitteln, der im Fall
der Ausschüttung der Gewinne einer Tochtergesellschaft an die
Muttergesellschaft insgesamt anzuwenden gewesen wäre.