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BFH Beschluss v. - II B 157/05

Leitsatz

Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG ist erfüllt, wenn mindestens 95 v. H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf einen neuen Gesellschafter übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn dieser die Anteile treuhänderisch für den übertragenden Gesellschafter hält. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG wird durch den Begriff "oder mittelbar" nicht etwa in dem Sinne eingeschränkt, dass eine unmittelbare Übertragung von mindestens 95 v. H. der Anteile nicht steuerbar wäre, wenn mittelbar - bei wirtschaftlicher Betrachtung - die Altgesellschafter weiterhin an der Gesellschaft beteiligt blieben. Denn der Zusatz "oder mittelbar" soll den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht etwa einschränken, sondern - im Gegenteil - erweitern. Der Rückerwerb der Anteile durch den Treugeber und Altgesellschafter fällt ebenfalls unter § 1 Abs. 2a GrEStG. Für den Rückerwerb ist jedoch die Möglichkeit einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 GrEStG oder § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG eröffnet. Eine Anzeige ist i. S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der Anzeigefristen der § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 GrEStG dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Dazu reicht es regelmäßig aus, wenn die Anzeige die einwandfreie Identifizierung von Veräußerer, Erwerber und Urkundsperson (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 GrEStG) und ggf. der Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 GrEStG) ermöglicht und der Anzeige die in § 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden. Die Versäumung der Anzeigefrist durch den Steuerschuldner kann allenfalls dann aus Vertrauensschutzgründen zur Nichtanwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG führen, wenn die Anzeige jedenfalls bis zum Ergehen des Grunderwerbsteuerbescheids und vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrags nachgeholt wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1341 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 12
UVR 2006 S. 231 Nr. 8
UVR 2006 S. 231 Nr. 8
QAAAB-83220

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