Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG ist
erfüllt, wenn mindestens 95 v. H. der Anteile am
Gesellschaftsvermögen auf einen neuen Gesellschafter übertragen
werden. Dies gilt auch dann, wenn dieser die Anteile treuhänderisch
für den übertragenden Gesellschafter hält. Der Tatbestand des
§ 1 Abs. 2a GrEStG wird durch den Begriff "oder
mittelbar" nicht etwa in dem Sinne eingeschränkt, dass eine
unmittelbare Übertragung von mindestens 95 v. H. der Anteile nicht
steuerbar wäre, wenn mittelbar - bei wirtschaftlicher Betrachtung
- die Altgesellschafter weiterhin an der Gesellschaft beteiligt blieben.
Denn der Zusatz "oder mittelbar" soll den Tatbestand des
§ 1 Abs. 2a GrEStG nicht etwa einschränken, sondern -
im Gegenteil - erweitern. Der Rückerwerb der Anteile durch den
Treugeber und Altgesellschafter fällt ebenfalls unter § 1
Abs. 2a GrEStG. Für den Rückerwerb ist jedoch die
Möglichkeit einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 GrEStG
oder § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG eröffnet. Eine Anzeige
ist i. S. des § 16 Abs. 5 GrEStG
ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der Anzeigefristen der
§ 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 GrEStG dem Finanzamt
in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach
§ 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Dazu reicht es
regelmäßig aus, wenn die Anzeige die einwandfreie Identifizierung
von Veräußerer, Erwerber und Urkundsperson (§ 20
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 GrEStG) und ggf. der Gesellschaft
(§ 20 Abs. 2 GrEStG) ermöglicht und der Anzeige die in
§ 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 19 Abs. 4
Satz 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden. Die
Versäumung der Anzeigefrist durch den Steuerschuldner kann allenfalls dann
aus Vertrauensschutzgründen zur Nichtanwendung des § 16
Abs. 5 GrEStG führen, wenn die Anzeige jedenfalls bis zum Ergehen des
Grunderwerbsteuerbescheids und vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrags
nachgeholt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1341 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 12 UVR 2006 S. 231 Nr. 8 UVR 2006 S. 231 Nr. 8 QAAAB-83220