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BFH Urteil v. - IV R 27/05

Leitsatz

Seit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze setzt ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf eine Ausbildung voraus, die mit der in den Ingenieurgesetzen vorgeschriebenen Ausbildung in Tiefe und Breite verglichen werden kann. Ein konstruierendes Element ist zur Bejahung einer ingenieurähnlichen Tätigkeit nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen zumindest auf einen der Kernbereiche einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit erstreckt. Dies folgt bereits daraus, dass die Ingenieurtätigkeit auch die beratende Tätigkeit umfasst, soweit die beratende Tätigkeit nicht auf eine bloße Absatzförderung gerichtet ist, und dass der beratenden Tätigkeit das konstruierende Element nicht von Natur aus wesenseigen sein muss. Die bloße Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden auf konkrete Verhältnisse ist keine wissenschaftliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG .

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 2165 Nr. 40
BFH/NV 2006 S. 1270 Nr. 7
DStRE 2006 S. 658 Nr. 11
EStB 2006 S. 244 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 8
StBW 2006 S. 3 Nr. 12
YAAAB-83226

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