Seit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze setzt ein dem
Ingenieur ähnlicher Beruf eine Ausbildung voraus, die mit der in den
Ingenieurgesetzen vorgeschriebenen Ausbildung in Tiefe und Breite verglichen
werden kann. Ein konstruierendes Element ist zur Bejahung einer
ingenieurähnlichen Tätigkeit nicht erforderlich. Vielmehr reicht es
aus, dass sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen zumindest auf einen der
Kernbereiche einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit erstreckt. Dies folgt
bereits daraus, dass die Ingenieurtätigkeit auch die beratende
Tätigkeit umfasst, soweit die beratende Tätigkeit nicht auf eine
bloße Absatzförderung gerichtet ist, und dass der beratenden
Tätigkeit das konstruierende Element nicht von Natur aus wesenseigen sein
muss. Die bloße Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden
auf konkrete Verhältnisse ist keine wissenschaftliche Tätigkeit
i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
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Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2006 S. 2165 Nr. 40 BFH/NV 2006 S. 1270 Nr. 7 DStRE 2006 S. 658 Nr. 11 EStB 2006 S. 244 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 8 StBW 2006 S. 3 Nr. 12 YAAAB-83226