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BFH Beschluss v. - VII B 230/05

Leitsatz

Im Fall einer sog. fehlgeschlagenen Pauschalierung, wenn die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung nicht vorgelegen haben, hat die pauschale Lohnsteuer keine Abgeltungswirkung. Bei einer fehlgeschlagenen Pauschalierung ist deshalb der dem Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitslohn in dessen Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen. Da im Fall einer fehlgeschlagenen Pauschalierung der Lohnsteuer der Arbeitgeber nicht Schuldner der pauschalen Lohnsteuer werden kann, diese damit zu Unrecht vom Arbeitgeber erhoben worden ist, hat allein der Arbeitgeber - nach entsprechender Änderung der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung - einen Erstattungsanspruch. Findet daher die Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Lohnsteuerpauschalierung allein im Verhältnis des Arbeitgebers zum jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt statt, kommt eine Anrechnung der zu Unrecht entrichteten Beträge auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1292 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2006 S. 1835
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2007 S. 3628
RAAAB-83237

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