Im Fall einer sog. fehlgeschlagenen Pauschalierung, wenn die
Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung nicht vorgelegen haben,
hat die pauschale Lohnsteuer keine Abgeltungswirkung. Bei einer
fehlgeschlagenen Pauschalierung ist deshalb der dem Arbeitnehmer ausgezahlte
Arbeitslohn in dessen Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen. Da im Fall
einer fehlgeschlagenen Pauschalierung der Lohnsteuer der Arbeitgeber nicht
Schuldner der pauschalen Lohnsteuer werden kann, diese damit zu Unrecht vom
Arbeitgeber erhoben worden ist, hat allein der Arbeitgeber - nach
entsprechender Änderung der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung -
einen Erstattungsanspruch. Findet daher die Rückabwicklung der
fehlgeschlagenen Lohnsteuerpauschalierung allein im Verhältnis des
Arbeitgebers zum jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt statt, kommt eine
Anrechnung der zu Unrecht entrichteten Beträge auf die
Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers nicht in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1292 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2006 S. 1835 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2007 S. 3628 RAAAB-83237