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BMF - IV D 1 - S 7359 - 3/02

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV);
Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)

Anlagen: 2

Bezug:

Mit  IV D 2 – S 7359 – 34/00 – (BStBl I S. 1224) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, ergänzten Verzeichnisse ersetzt. Die Ergänzungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage 1


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Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)

Andorra
 
Kuwait
Antigua und Barbuda
 
Libanon
Australien (bis )
 
Liberia
Bahamas
 
Libyen
Bahrain
 
Liechtenstein
Bermudas
 
Macao
Britische Jungferninseln
 
Malediven
Cayman-Insel
 
Niederländische Antillen (bis )
Estland (ab )
 
Norwegen
Gibraltar
 
Oman
Grenada
 
|Polen (ab )
Grönland
 
Salomonen
Hongkong (VR China)
 
San Marino
Iran
 
Saudi Arabien
Island
 
Schweiz
Israel (ab )
 
Slowenien (ab )
Jamaika
 
St. Vincent
Japan
 
Swasiland
Kanada
 
Ungarn
Katar
 
Vatikan
Korea, Dem. Volksrepublik
 
Vereinigte Arabische Emirate
Korea, Republik (ab )
 
Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Anlage 2


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Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben)

Ägypten
Israel (bis )
Peru
Albanien
Jemen
Phili...

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