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FG Münster Urteil v. - 12 K 1979/04 E EFG 2006 S. 784 Nr. 11

Gesetze: AO § 236

Abgabenordnung

Prozesszinsen

Leitsatz

Prozesszinsen sind u.U. auch dann zu zahlen, wenn sich durch die Erledigung eines Rechtsstreits die im Folgebescheid festgesetzte Steuer verringert.

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1765 Nr. 33
EFG 2006 S. 784 Nr. 11
DAAAB-83794

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