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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO

Anlage

Soll ein Verwaltungsakt einem Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO bekannt gegeben werden, so ist nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG zu verfahren. Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, ist u.a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z.B. vorgeschriebene Zustellung nach § 309 Abs. 2 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens zu erhalten.

Sofern eine Bekanntgabe nach § 123 AO nicht in Betracht kommt, gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger im Ausland folgendes:

1. Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO können Verwaltungsakte auch außerhalb des Geltungsbereichs der AO durch einfachen oder eingeschriebenen Brief bekannt gegeben werden.

Diese unmittelbare postalische Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland ist völkerrechtlich nur im Verhältnis zu den Staaten zulässig, die dies gestatten. Nach derzeitigem Stand sind dies folgende Staaten:


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Belgien
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
Großbritannien
Irland
Italien
Kanada
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Österreich
Portugal
Schweden
Slowenien
Slowakei
Spanien
Ungarn
USA

Bei Verwaltungsakten an Empfänger in den genannten Staaten ist grundsätzlich von dieser Bekanntgabemögl...

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