Ein Verwaltungsakt ist unwirksam, wenn er sich gegen ein nicht
oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Das ist u. a. dann
der Fall, wenn (Inhalts-)Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist,
die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war. Wird nach
Verschmelzung einer GmbH auf einen Einzelunternehmer ein die GmbH betreffender
Körperschaftsteuerbescheid an den Einzelunternehmer "als
Empfangsbevollmächtigten" der GmbH gerichtet, kann der Bescheid
nicht dahin ausgelegt werden, dass der Einzelunternehmer als Rechtsnachfolger
der GmbH der (Inhalts-)Adressat sei. Eine entsprechende
"Klarstellung" ist auch nicht in der nachfolgenden
Einspruchsentscheidung möglich, da in einem Verwaltungsakt enthaltene
Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners nicht durch eine Richtigstellung
im weiteren Verfahren geheilt werden können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 169 Nr. 7 BFH/NV 2006 S. 1243 Nr. 7 HFR 2006 S. 1065 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1905 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 3 HAAAB-84328