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BFH Urteil v. - I R 52/05

Leitsatz

Ein Verwaltungsakt ist unwirksam, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Das ist u. a. dann der Fall, wenn (Inhalts-)Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war. Wird nach Verschmelzung einer GmbH auf einen Einzelunternehmer ein die GmbH betreffender Körperschaftsteuerbescheid an den Einzelunternehmer "als Empfangsbevollmächtigten" der GmbH gerichtet, kann der Bescheid nicht dahin ausgelegt werden, dass der Einzelunternehmer als Rechtsnachfolger der GmbH der (Inhalts-)Adressat sei. Eine entsprechende "Klarstellung" ist auch nicht in der nachfolgenden Einspruchsentscheidung möglich, da in einem Verwaltungsakt enthaltene Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners nicht durch eine Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden können.

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 169 Nr. 7
BFH/NV 2006 S. 1243 Nr. 7
HFR 2006 S. 1065 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1905
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 3
HAAAB-84328

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