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BFH Urteil v. - III R 35/04

Entnahme aufgrund sogenannter disquotaler Kapitalerhöhung bei der Betriebskapitalgesellschaft

Leitsatz

Die Zulassung eines Dritten zur Kapitalerhöhung der Betriebskapitalgesellschaft bewirkt beim Besitzunternehmen eine Entnahme in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils abzüglich der geleisteten Einlage. Eine Kapitalerhöhung, mit der ein bisher schon an der Betriebskapitalgesellschaft, nicht aber an der Besitzgesellschaft beteiligter Angehöriger seine Beteilungsquote vergrößern kann, stellt sich in gleicher Weise als Entnahme aus dem Besitzunternehmen dar. Ob die übergegangenen Vermögenswerte einem Bezugsrecht oder einer Anwartschaft auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung zuzuordnen sind, ist unerheblich. Für den Tatbestand der Entnahme ist auch ohne Bedeutung, ob der Nur-Betriebsgesellschafter, auf den stille Reserven des Besitzunternehmens übergegangen sind, nach der Kapitalerhöhung i.S. von § 17 EStG wesentlich beteiligt ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1262 Nr. 7
DB 2007 S. 7 Nr. 27
DStRE 2006 S. 903 Nr. 15
EStB 2006 S. 243 Nr. 7
GmbH-StB 2006 S. 191 Nr. 7
GmbHR 2006 S. 720 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2006 S. 2001
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 5
StBW 2006 S. 2 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2006 S. 561
RAAAB-84329

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