Entnahme aufgrund sogenannter disquotaler Kapitalerhöhung
bei der Betriebskapitalgesellschaft
Leitsatz
Die Zulassung eines Dritten zur Kapitalerhöhung der
Betriebskapitalgesellschaft bewirkt beim Besitzunternehmen eine Entnahme in
Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils
abzüglich der geleisteten Einlage. Eine Kapitalerhöhung, mit der ein
bisher schon an der Betriebskapitalgesellschaft, nicht aber an der
Besitzgesellschaft beteiligter Angehöriger seine Beteilungsquote
vergrößern kann, stellt sich in gleicher Weise als Entnahme aus dem
Besitzunternehmen dar. Ob die übergegangenen Vermögenswerte einem
Bezugsrecht oder einer Anwartschaft auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung
zuzuordnen sind, ist unerheblich. Für den Tatbestand der Entnahme ist auch
ohne Bedeutung, ob der Nur-Betriebsgesellschafter, auf den stille Reserven des
Besitzunternehmens übergegangen sind, nach der Kapitalerhöhung i.S.
von § 17 EStG wesentlich beteiligt ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1262 Nr. 7 DB 2007 S. 7 Nr. 27 DStRE 2006 S. 903 Nr. 15 EStB 2006 S. 243 Nr. 7 GmbH-StB 2006 S. 191 Nr. 7 GmbHR 2006 S. 720 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2006 S. 2001 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 5 StBW 2006 S. 2 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2006 S. 561 RAAAB-84329