Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Anlage- oder
Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des
Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich
andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie
z. B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im
Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung). Ein
Wirtschaftsgut ist nicht deshalb dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von
Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder
zu veräußern. Dem Betrieb dient ein solches Wirtschaftsgut bereits
dann dauernd, wenn es längerfristig im Betrieb genutzt wird. Die nicht
allein zur Absatzförderung dienende Vermietung ist dabei eine betriebliche
Nutzung. Die Abschreibung eines Wirtschaftsguts ist nicht deshalb
ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige während der betrieblichen
Nutzung trotz technischer Abnutzung keine Wertminderung erwartet. Denn es
reicht aus, wenn das Wirtschaftsgut einer nicht unbedeutenden technischen
Abnutzung unterliegt, auch wenn ein wirtschaftlicher Wertverzehr nicht eintritt
oder es wirtschaftlich sogar zu einem Wertzuwachs kommt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2006 S. 2165 Nr. 40 BFH/NV 2006 S. 1267 Nr. 7 DB 2007 S. 9 Nr. 27 HFR 2006 S. 1112 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 5 WAAAB-84336