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BFH Urteil v. - IV R 15/04

Leitsatz

Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z. B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung). Ein Wirtschaftsgut ist nicht deshalb dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern. Dem Betrieb dient ein solches Wirtschaftsgut bereits dann dauernd, wenn es längerfristig im Betrieb genutzt wird. Die nicht allein zur Absatzförderung dienende Vermietung ist dabei eine betriebliche Nutzung. Die Abschreibung eines Wirtschaftsguts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige während der betrieblichen Nutzung trotz technischer Abnutzung keine Wertminderung erwartet. Denn es reicht aus, wenn das Wirtschaftsgut einer nicht unbedeutenden technischen Abnutzung unterliegt, auch wenn ein wirtschaftlicher Wertverzehr nicht eintritt oder es wirtschaftlich sogar zu einem Wertzuwachs kommt.

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 2165 Nr. 40
BFH/NV 2006 S. 1267 Nr. 7
DB 2007 S. 9 Nr. 27
HFR 2006 S. 1112 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 5
WAAAB-84336

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