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Erbschaft- und
Schenkungsteuer;
Hinweise zu den
Erbschaftsteuer-Richtlinien
Bezug: (BStBl 1998 I S. 1529), (BStBl 2000 I S. 810)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder werden in dem Bezugserlass folgende Hinweise geändert:
Abrundung im Fall der Steuerübernahme
A schenkt seiner Freundin B (Steuerklasse III) Wertpapiere im Wert von 205 736 EUR und erklärt sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert der
Zuwendung | 205 736 EUR | |||
Daraus errechnete
Steuer | ||||
Zuwendung | 205 736 EUR | |||
Persönlicher Freibetrag | ./. | 5 200 EUR | ||
Verbleiben | 200 536 EUR | |||
Abgerundet | 200 500 EUR | |||
Steuer bei Steuersatz
23 v.H. | 46 115 EUR | + | 46 115 EUR | |
Erwerb
einschl. Steuer | 251 851 EUR | |||
Persönlicher
Freibetrag | ./. | 5 200 EUR | ||
Steuerpflichtiger
Erwerb | 246 651 EUR | |||
abgerundet | 246 600 EUR | |||
Steuer bei Steuersatz
23 v.H. | 56 718 EUR |
Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker in den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos zu stundenden Steuer
Hat der Schenker die Steuer übernommen, gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der sich bei der Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der aus ihr errechneten Steuer ergibt. In den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos gestundeten Steuer ist der Steuerwert der Zuwendung um d...BStBl 2002 II S. 314