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Finanzministerium Baden-Württemberg - S 3715/8

Erbschaft- und Schenkungsteuer;
Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien

Bezug: (BStBl 1998 I S. 1529), (BStBl 2000 I S. 810)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder werden in dem Bezugserlass folgende Hinweise geändert:

H 27 Hinweise

Abrundung im Fall der Steuerübernahme

Beispiel:

A schenkt seiner Freundin B (Steuerklasse III) Wertpapiere im Wert von 205 736 EUR und erklärt sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert der Zuwendung
 
 
 
205 736 EUR
Daraus errechnete Steuer
 
 
 
 
Zuwendung
 
205 736 EUR
 
 
Persönlicher Freibetrag
./.
5 200 EUR
 
 
Verbleiben
 
200 536 EUR
 
 
Abgerundet
 
200 500 EUR
 
 
Steuer bei Steuersatz 23 v.H.
 
46 115 EUR
+
46 115 EUR
Erwerb einschl. Steuer
 
 
 
251 851 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
 
./.
5 200 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
 
 
246 651 EUR
abgerundet
 
 
 
246 600 EUR
Steuer bei Steuersatz 23 v.H.
 
 
 
56 718 EUR

Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker in den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos zu stundenden Steuer

Hat der Schenker die Steuer übernommen, gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der sich bei der Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der aus ihr errechneten Steuer ergibt. In den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos gestundeten Steuer ist der Steuerwert der Zuwendung um d...BStBl 2002 II S. 314

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