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OFD Frankfurt/M. - S 7283 A - 9 - St I 2.20

Gesonderter Umsatzsteuerausweis in Gebührenrechnungen der Prüfingenieure für Baustatik

Bezug:

I Allgemeines

Bauliche Anlage dürfen gewöhnlich nur errichtet oder verändert werden, wenn vorab eine entsprechende Baugenehmigung erteilt wurde (§ 54 der Hessischen Bauordnung (HBO). Innerhalb des damit verbundenen Baugenehmigungsverfahrens hatte die untere Bauaufsichtsbehörde (= Gemeindevorstand oder Kreisausschuss) bis zum grundsätzlich eine Überprüfung der zwingend vorzulegenden Standsicherheitsnachweise vorzunehmen (bautechnische Prüfung).

Seit der Änderung der HBO zum (GVBl 2002 I S. 274) müssen demgegenüber die Bauherren ihre Standsicherheitsnachweise von einem Prüfingenieur für Baustatik überprüfen lassen. Eine weitere bautechnische Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörden ist nur für Sonderbauten vorgesehen.

Sofern die untere Bauaufsichtsbehörde zur bautechnischen Prüfung verpflichtet ist, kann sie diese nach § 1 Abs. 1 der bautechnischen Prüfungsverordnung (BauprüfVO), GVBl 1994 I S. 655, einem Prüfingenieur für Baustatik übertragen, welcher dann im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörde tätig wird. Der Prüfingenieur erlangt daraufhin gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Vergütungsanspruch (§ 12 Abs. 4 1. Alt BauprüfVO), den diese der Bauherrscha...

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