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Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2360/15 - St 131

Lohnsteuerliche Behandlung der Einnahmen von Chefärzten aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus;

Anwendung des (BStBl 2006 II S. 94)
Kurzmitteilung vom S 2360/15 – St 131

Anwendung des BFH-Urteils in vergleichbaren Fällen

Der BFH hat mit dem im Betreff genannten Urteil vom entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht im stationären Bereich für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn bezieht, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Das BFH-Urteil ist in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Einzelfallprüfung anhand von Merkmalen der Tätigkeit

Der BFH bringt in den Urteilsgründen zum Ausdruck, dass die wahlärztlichen Leistungen selbständig oder nichtselbständig erbracht werden können. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles. Dabei ist insbesondere das Vorliegen bzw. das Fehlen der Unternehmerinitiative und des Unternehmerrisikos von Bedeutung. Für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit spricht Folgendes:

Kriterien für nichtselbständige Tätigkeit

  • Die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen gehört zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben des Arztes gegenüber dem Krankenhaus.

  • Die Verträge über die wahlärztlichen Leistungen werden unmittelbar zwischen den Pati...

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