1. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags aufgrund des SolZG
1991 als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ist
verfassungskonform.
2. Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein
über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse an der Klärung der
Verfassungsmäßigkeit nach Außerkrafttreten der entsprechenden
Norm.
3. Der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Zustimmung des
Bundesrates gegen das SolZG i. d. F. vom kommt keine
grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die Geltung des SolZG auf die
Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 beschränkte und das heute noch
geltende SolZG 1995 mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen wurde.