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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1167/96

Gesetze: GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 ; SolZG (Fassung: ) ; BVerfGG § 93a Abs. 2

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1991

Leitsatz

1. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags aufgrund des SolZG 1991 als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ist verfassungskonform.

2. Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit nach Außerkrafttreten der entsprechenden Norm.

3. Der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Zustimmung des Bundesrates gegen das SolZG i. d. F. vom kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die Geltung des SolZG auf die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 beschränkte und das heute noch geltende SolZG 1995 mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen wurde.

(Leitsätze nicht amtlich)

Fundstelle(n):
INF 2000 S. 319 Nr. 10
EAAAB-86497

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