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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1797/00

Gesetze: BVerfG § 93 Abs. 2

Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhaftem Fristvermerk

Leitsatz

Der vom Prozessbevollmächtigten zu verantwortende fehlerhafte Eintrag des Fristablaufs für die Verfassungsbeschwerde im Fristenbuch war bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar, die Fristversäumung somit verschuldet. Bei gehöriger Anspannung wäre es für den Bevollmächtigten ein Leichtes gewesen, den Fehler zu erkennen und zu korrigieren. Das Verschulden ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

(Leitsatz nicht amtlich)

Fundstelle(n):
CAAAB-86813

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