Die bloße Überlassung eines Blankobriefbogens eines
Einzelunternehmens an einen Dritten stellt keine Rechnungsausstellung
i. S. des § 14 Abs. 3 UStG dar. Es fehlt an der
Mindestvoraussetzung, dass in dem Papier irgendeine Willenserklärung
verkörpert wird, die auf den Überlassenden als Aussteller hinweist.
Dies kann man bei blanko unterschriebenen Dokumenten deswegen annehmen, weil
der Unterzeichner hiermit eine Risikoerklärung dahingehend abgibt, dass er
mit jeder nachträglich eingefügten Erklärung als Aussteller
einverstanden ist. Wer jedoch gar nichts erklärt, stellt keine Urkunde aus
und wirkt an ihrer Ausstellung auch nicht mit. Der Überlassende wirkt auch
nicht schon deshalb an der Ausstellung einer unrichtigen Rechnung durch den
Dritten mit, weil er dies dem Dritten nicht ausdrücklich untersagt hat
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1365 Nr. 7 DStR 2006 S. 1084 Nr. 25 DStRE 2006 S. 830 Nr. 13 HFR 2006 S. 808 Nr. 8 KÖSDI 2006 S. 15195 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2006 S. 2076 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 13 UStB 2006 S. 212 Nr. 8 UVR 2006 S. 261 Nr. 9 SAAAB-87528