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Behandlung von rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. (vor Geltung des AltEinkG);
Bezug:
Der BFH hat mit o. g. Urteil vom entschieden, dass Zinserträge aus einer ausländischen Lebensversicherung (hier: schweizerische Lebensversicherung) nicht allein deshalb der Besteuerung zu unterwerfen sind, weil die Lebensversicherung keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat und damit die Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 2a EStG a. F. war nicht erfüllt).
Der BFH stellt klar, dass die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft ist. Vielmehr nimmt der § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG lediglich Bezug auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG, nicht aber auch auf § 10 Abs. 2 EStG. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kommt es deshalb lediglich darauf an, ob der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigten Vertragstypen gehört. Die Regelungen zum Sonderausgabenabzug bleiben hiervon unberührt.
Die Finanzverwaltung hatte im Gegensatz dazu die Auffassung vertreten, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG finde nur Anwendung, wenn auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 EStG erfüllt seien. Diese generelle Verknüpfung hat jedoch in der Gesetzesfassung keinen Ausdruck gefunden.
Das Urteil vom , a. a. O., ist in allen noch offenen vergleichbaren Fällen anwendbar. Hierbei ist zu be...BStBl 2006 I S. 92