Als Tatbestandsmerkmal des § 16 EStG (bzw. des
§ 18 Abs. 3 EStG) ist der Begriff der wesentlichen
Betriebsgrundlage im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen
Betrachtungsweise auszulegen. Diese Betrachtungsweise gilt auch bei der
Veräußerung freiberuflich genutzten Vermögens. Danach
gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen die Wirtschaftsgüter,
die nach der Art des Betriebs und ihrer Funktion im Betrieb für diesen
wesentlich sind, und auch die Wirtschaftsgüter, die erhebliche stille
Reserven enthalten. Ein Gebäude ist eine wesentliche Betriebsgrundlage im
funktionalen Sinne, wenn es für die Betriebsführung von nicht nur
geringer Bedeutung ist. Das ist stets anzunehmen, wenn es der räumliche
und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1455 Nr. 8 HFR 2006 S. 879 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2006 S. 2743 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 8 ZAAAB-88006