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BFH Urteil v. - XI R 45/04

Leitsatz

Beträgt nach der Neuanmietung von Büroflächen die vom Besitzunternehmen angemietete Bürofläche nur noch 7,45 v. H. der Gesamtnutzfläche, sind die bisherigen Büroräume nicht mehr als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens anzusehen. Der vom Besitzunternehmen pachtweise überlassene Kundenstamm, der im Wesentlichen aus einem Großkunden besteht, stellt solange eine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens dar, solange er für dieses von herausragender Bedeutung ist. Unerheblich ist, wenn die Beziehung zu dem Großkunden nicht vertraglich abgesichert ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1453 Nr. 8
DB 2007 S. 7 Nr. 27
HFR 2006 S. 1107 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2006 S. 2238
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 8
DAAAB-88009

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