Beträgt nach der Neuanmietung von Büroflächen die
vom Besitzunternehmen angemietete Bürofläche nur noch 7,45 v. H.
der Gesamtnutzfläche, sind die bisherigen Büroräume nicht mehr
als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens anzusehen. Der vom
Besitzunternehmen pachtweise überlassene Kundenstamm, der im Wesentlichen
aus einem Großkunden besteht, stellt solange eine wesentliche
Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens dar, solange er für dieses von
herausragender Bedeutung ist. Unerheblich ist, wenn die Beziehung zu dem
Großkunden nicht vertraglich abgesichert ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1453 Nr. 8 DB 2007 S. 7 Nr. 27 HFR 2006 S. 1107 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2006 S. 2238 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 8 DAAAB-88009