Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - V B 156/05

Leitsatz

Stellt ein Unternehmer im Rahmen eines Partyservices neben der Lieferung von Getränken und Speisen nicht nur Geschirr und Besteck, sondern auch Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung und damit im Wesentlichen die gesamte Infrastruktur zur Einnahme der Speisen und Getränke in einem dem Anlass entsprechenden Rahmen, zum Teil ergänzt durch die Organisation der Unterhaltung, erbringt er umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung, die nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1527 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 2324
BAAAB-88027

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank