Führt ein Unternehmer sowohl steuerpflichtige als auch
steuerfreie Umsätze aus, ist entscheidend für den Vorsteuerabzug,
welchen Ausgangsumsätzen die Eingangsleistungen wirtschaftlich zuzurechnen
sind. Betreffen die vorsteuerbelasteten Aufwendungen ein bebautes
Grundstück und dessen Ausstattung, ist entscheidend, zur Ausführung
welcher Umsätze der Unternehmer das Gebäude verwendet hat, d. h.
mit welchen Ausgangsumsätzen des Unternehmers die vorsteuerbelasteten
Leistungsbezüge unmittelbar und direkt zusammenhängen. Bei
Gebäuden, die vom Unternehmer nur zum Teil zur Ausführung von
Umsätzen verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, sind nicht
bestimmte Gebäudeteile (z. B. Erdgeschoss oder einzelne Räume),
sondern nur der jeweilige prozentuale Anteil des gesamten Gebäudes
zuzuordnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1525 Nr. 8 HFR 2006 S. 1021 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2006 S. 2407 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 14 LAAAB-88028