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BFH Urteil v. - IX R 42/04

Leitsatz

Die AfA-Sätze des § 7 Abs. 5 EStG sind nicht zeitanteilig, sondern für das ganze Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzuziehen. Werden dessen ungeachtet die AfA-Beträge im Kalenderjahr der Fertigstellung lediglich zeitanteilig als Werbungskosten geltend gemacht, ändern sich die Staffelsätze dadurch nicht. Nicht geltend gemachte AfA-Beträge können nicht im neunten Kalenderjahr berücksichtigt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1452 Nr. 8
DB 2007 S. 2 Nr. 27
DStRE 2006 S. 908 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2006 S. 682
VAAAB-88042

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