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Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäftsveräußerung
Die Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen – auch eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes – an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Die OFD verweist dazu auf §§ 1 Abs. 1a und 15a Abs. 10 UStG, sowie Abschnitt 5, 215 Abs. 2, 264 Abs. 7 und 270 Abs. 3 UStR 2005. Ergänzend gilt Folgendes:
1. Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber das Unternehmen in veränderter Form fortführt. Die Fortführung erfordert eine Kontinuität der Betriebsführung und damit eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den vor und nach Übereignung ausgeübten Tätigkeiten (, BStBl 2004 II S. 665 und vom V R 45/02, BFH/NV 2005 S. 1467). Ändert der Erwerber seine Verwendungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Unternehmens, ist auf die bei der Übertragung bestehende Absicht abzustellen.
V vermietet ein Bürogebäude an M, ein Handelsunternehmen. Er veräußert es an M, der das Gebäude weiterhin für sein Handelsunternehmen nutzt.
Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor. Die von M ausgeübte Handelstätigkeit ist keine Fortführung der Vermietungstätigkeit des V.
V verrichtet ein Gebäude, in der Absicht, es zu vermieten. Da er keine Mieter findet, veräußert er es an E.
Es ...BStBl 2003 II S. 430